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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 litb;Rechtssatz
Für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist unter Einschluß der Vergütungen iS des § 23 Z 2 EStG 1972 ein Gesamtgewinn (Gesamterfolg) zu ermitteln, der dann auf die einzelnen Mitunternehmer (Gesellschafter) entsprechend den ihnen zustehenden Gewinnanteilen und Vergütungen aufzuteilen ist. Eine solche Aufteilung des Gesamtgewinnes setzt voraus, daß sie den Grundsätzen der Gewinnermittlung folgt. Ist der Gewinn der Gesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich zuFür Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist unter Einschluß der Vergütungen iS des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 ein Gesamtgewinn (Gesamterfolg) zu ermitteln, der dann auf die einzelnen Mitunternehmer (Gesellschafter) entsprechend den ihnen zustehenden Gewinnanteilen und Vergütungen aufzuteilen ist. Eine solche Aufteilung des Gesamtgewinnes setzt voraus, daß sie den Grundsätzen der Gewinnermittlung folgt. Ist der Gewinn der Gesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich zu
ermitteln, so richtet sich auch die Gewinnverteilung nach den Grundsätzen dieser Gewinnermittlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000665.X02Im RIS seit
16.11.1979Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014