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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0050/28 E 23. Juni 1928 VwSlg 15275 A/1928 RS 1Stammrechtssatz
Ansuchen oder Anmeldungen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen res iudicata zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahinlautet. (Eine Sachverhaltsänderung gibt jedoch der Behörde die Möglichkeit, durch eine neue Verfügung dieser Änderung Rechnung zu tragen.)
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000016.X01Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012