RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0135 E 25. März 1999 VwSlg 15114 A/1999 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Feststellung iSd § 42 NÖ FlVfLG 1975, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, kommt nur dann in Betracht, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des § 1 NÖ FlVfLG 1975 zutreffen, wozu auch gehört, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolgt. Dies bedeutet, dass die mit dem Erwerb eines Grundstückes beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit dem Rechtserwerb muss daher primär ein landwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Der Erwerb eines über 1,7 Hektar großen, als Wiese bewirtschafteten und zum Zwecke der Gewinnung von Heu zur Fütterung von sechs Pferden um einen Kaufpreis von S 4,600.000,-- (das ist ein Quadratmeterpreis von ca S 270,--) angeschafften Grundstückes weist darauf hin, dass dieser Kauf in erster Linie keinem landwirtschaftlichen Zweck und damit nicht der Verbesserung der Agrarstruktur dient, sondern - wie sich dem als Bauland gewidmeten Gebiet mit teilweiser Flächenwidmung Wohngebiet entnehmen lässt - bei diesem Rechtsgeschäft andere als landwirtschaftliche Interessen (Gestaltung von Bauland) im Vordergrund stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070010.X03

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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