RS Vwgh 1979/11/27 2416/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1979
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Ein allfälliger Fahrfehler läßt nicht schon zwingend darauf schließen, daß der betreffende Lenker eines Fahrzeuges mit einer im Hinblick auf § 20 Abs 1 StVO überhöhten, dh mit einer denEin allfälliger Fahrfehler läßt nicht schon zwingend darauf schließen, daß der betreffende Lenker eines Fahrzeuges mit einer im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz eins, StVO überhöhten, dh mit einer den

gegebenen .... Umständen nicht angepaßten Geschwindigkeit gefahren

sei. (Aufhebung wegen Verfahrensmängel weil die bel. Behörde nicht dargelegt hat in wie fern die vom Bf gewählte Fahrgeschwindigkeit im Hinblick auf sein Fahrkönnen, auf seine körperliche und geistige Verfassung bzw. mit Rücksicht auf seine Reaktionsfähigkeit als überhöht anzusehen war und inwieweit Mangel des Fahrkönnens, eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Verfassung und eine Minderung der Reaktionsfähigkeit vorlagen.

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979002416.X02

Im RIS seit

27.11.1979

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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