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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Ein allfälliger Fahrfehler läßt nicht schon zwingend darauf schließen, daß der betreffende Lenker eines Fahrzeuges mit einer im Hinblick auf § 20 Abs 1 StVO überhöhten, dh mit einer denEin allfälliger Fahrfehler läßt nicht schon zwingend darauf schließen, daß der betreffende Lenker eines Fahrzeuges mit einer im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz eins, StVO überhöhten, dh mit einer den
gegebenen .... Umständen nicht angepaßten Geschwindigkeit gefahren
sei. (Aufhebung wegen Verfahrensmängel weil die bel. Behörde nicht dargelegt hat in wie fern die vom Bf gewählte Fahrgeschwindigkeit im Hinblick auf sein Fahrkönnen, auf seine körperliche und geistige Verfassung bzw. mit Rücksicht auf seine Reaktionsfähigkeit als überhöht anzusehen war und inwieweit Mangel des Fahrkönnens, eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Verfassung und eine Minderung der Reaktionsfähigkeit vorlagen.
Schlagworte
Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002416.X02Im RIS seit
27.11.1979Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013