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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Versuche, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu melden, sind solange fortzusetzen, bis die nächste Gendarmeriedienststelle oder Polizeidienststelle die Meldung empfangen hat. Im Falle der Unzumutbarkeit der Fortsetzung solcher Meldungsversuche ist dem Täter der Nachweis zuzubilligen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des § 4 Abs 5 StVO 1960 iSd § 5 VStG 1950 ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.Die Versuche, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu melden, sind solange fortzusetzen, bis die nächste Gendarmeriedienststelle oder Polizeidienststelle die Meldung empfangen hat. Im Falle der Unzumutbarkeit der Fortsetzung solcher Meldungsversuche ist dem Täter der Nachweis zuzubilligen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 iSd Paragraph 5, VStG 1950 ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002416.X01Im RIS seit
27.11.1979Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013