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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §46Beachte
Rechtssatz
Stützt die belangte Behörde einen Schuldspruch (hier: wegen § 5 Abs 1 StVO) auf das Ergebnis der Untersuchung von Blut, das dem Bfr angesichts der Sachlage nicht abgenommen werden durfte, und verletzt somit der angefochtene Bescheid ein Beweisverwertungsverbot (hier sich aus § 5 Abs 6 StVO ergebend), stellt dies eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965 dar.Stützt die belangte Behörde einen Schuldspruch (hier: wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO) auf das Ergebnis der Untersuchung von Blut, das dem Bfr angesichts der Sachlage nicht abgenommen werden durfte, und verletzt somit der angefochtene Bescheid ein Beweisverwertungsverbot (hier sich aus Paragraph 5, Absatz 6, StVO ergebend), stellt dies eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 dar.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete rechtswidrig gewonnener Beweis Verfahrensbestimmungen Allgemein "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000855.X04Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024