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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §46Beachte
Rechtssatz
Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs 6 StVO verstoßen hat.Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen Paragraph 5, Absatz 6, StVO verstoßen hat.
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000855.X03Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024