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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
StVO 1960 §5 Abs6Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1839/62 E VS 25. Mai 1964 RS 1Stammrechtssatz
Der Vorgeführte, der in Verdacht steht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,bei dem zwar keine Person getötet, der Vorgeführte aber allein erheblich verletzt wurde, ist nicht verpflichtet, bei der Untersuchung die Blutabnahme zuzulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000855.X02Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024