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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1977 §55 Abs1;Rechtssatz
Endet ein Disziplinarverfahren durch Abstandnahme von der Verfolgung nach § 55 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz, weil der Beamte wegen der Tat, die Gegenstand der disziplinären Verfolgung war, vom Strafgericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens und eines Vergehens zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt wurde, so begründet dies keinen Anspruch auf Nachzahlung während einer Suspendierung zurückbehaltener Bezüge (im Ausmaß von einem Drittel des Monatsbezuges) gemäß § 13 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956.Endet ein Disziplinarverfahren durch Abstandnahme von der Verfolgung nach Paragraph 55, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz, weil der Beamte wegen der Tat, die Gegenstand der disziplinären Verfolgung war, vom Strafgericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens und eines Vergehens zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt wurde, so begründet dies keinen Anspruch auf Nachzahlung während einer Suspendierung zurückbehaltener Bezüge (im Ausmaß von einem Drittel des Monatsbezuges) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002010.X01Im RIS seit
03.12.2003