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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1980/10, S 403;Rechtssatz
Die Einrichtung des § 293 BAO kann Rechtens nicht dazu dienen, Irrtümer der Behörde in der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, mögen diese auch durch reine Flüchtigkeiten entstanden sein.Die Einrichtung des Paragraph 293, BAO kann Rechtens nicht dazu dienen, Irrtümer der Behörde in der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, mögen diese auch durch reine Flüchtigkeiten entstanden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001429.X01Im RIS seit
28.11.1979Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013