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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Durch das Unterbleiben der Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg wird der Nachbar in seiner Rechtsverfolgungsmöglichkeit gemäß Art XXXVII EGZPO nicht beeinträchtigt. (Hinweis auf E 29.11.1971, 0387/71).Durch das Unterbleiben der Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg wird der Nachbar in seiner Rechtsverfolgungsmöglichkeit gemäß Artikel römisch 37 , EGZPO nicht beeinträchtigt. (Hinweis auf E 29.11.1971, 0387/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002467.X02Im RIS seit
05.01.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009