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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Unfallsmeldung bei der Sicherheitsdienststelle nach § 4 Abs 5 StVO ist kein Identitätsnachweis erforderlich, sodaß eine bloße Verständigung vom Verkehrsunfall auch ohne Vorweis der "Fahrzeugpapiere" erfolgen kann.Im Zusammenhang mit der Unfallsmeldung bei der Sicherheitsdienststelle nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist kein Identitätsnachweis erforderlich, sodaß eine bloße Verständigung vom Verkehrsunfall auch ohne Vorweis der "Fahrzeugpapiere" erfolgen kann.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002444.X02Im RIS seit
30.11.1979