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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0049 E 8. Oktober 1991 VwSlg 13508 A/1991 RS 1(hier nur erster Halbsatz)Stammrechtssatz
Obzwar eine formelle "Aussetzung" des von Amts wegen fortzuführenden Berufungsverfahrens über bloßen Parteienwunsch im Gesetz nicht vorgesehen ist, so kann es der Behörde im Verhältnis zu jener Partei, die diesen Wunsch geäußert hat, nicht zum ausschließlichen Verschulden angerechnet werden, wenn sie mit der Entscheidung zuwartet.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X05Im RIS seit
10.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017