RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0108

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0049 E 8. Oktober 1991 VwSlg 13508 A/1991 RS 1(hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Obzwar eine formelle "Aussetzung" des von Amts wegen fortzuführenden Berufungsverfahrens über bloßen Parteienwunsch im Gesetz nicht vorgesehen ist, so kann es der Behörde im Verhältnis zu jener Partei, die diesen Wunsch geäußert hat, nicht zum ausschließlichen Verschulden angerechnet werden, wenn sie mit der Entscheidung zuwartet.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070108.X05

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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