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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37 Abs2;Rechtssatz
Wenn es die Verkehrslage zuläßt, besteht auf Grund des § 37 Abs 4 StVO nicht nur eine Berechtigung, sondern sogar die Verpflichtung des Verkehrspostens zur Abgabe von Hilfszeichen, die das Einbiegen NACH RECHTS gestatten.Wenn es die Verkehrslage zuläßt, besteht auf Grund des Paragraph 37, Absatz 4, StVO nicht nur eine Berechtigung, sondern sogar die Verpflichtung des Verkehrspostens zur Abgabe von Hilfszeichen, die das Einbiegen NACH RECHTS gestatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002130.X03Im RIS seit
30.11.1979