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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37 Abs2;Rechtssatz
Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten EINEN ARM quer zur Fahrtrichtung, was als "Halt" für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung gilt, so kann dennoch zum Einbiegen nach rechts UND LINKS ein Hilfszeichen (§ 41 StVO) gegeben werden. Daß mit einem derartigen Hilfszeichen nur das Einbiegen nach rechts gestattet werden kann, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten EINEN ARM quer zur Fahrtrichtung, was als "Halt" für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung gilt, so kann dennoch zum Einbiegen nach rechts UND LINKS ein Hilfszeichen (Paragraph 41, StVO) gegeben werden. Daß mit einem derartigen Hilfszeichen nur das Einbiegen nach rechts gestattet werden kann, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002130.X02Im RIS seit
30.11.1979