RS Vwgh 1979/11/30 2130/79

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Veröffentlicht am 30.11.1979
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs2;
StVO 1960 §41;
  1. StVO 1960 § 37 heute
  2. StVO 1960 § 37 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 37 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
  1. StVO 1960 § 41 heute
  2. StVO 1960 § 41 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten EINEN ARM quer zur Fahrtrichtung, was als "Halt" für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung gilt, so kann dennoch zum Einbiegen nach rechts UND LINKS ein Hilfszeichen (§ 41 StVO) gegeben werden. Daß mit einem derartigen Hilfszeichen nur das Einbiegen nach rechts gestattet werden kann, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten EINEN ARM quer zur Fahrtrichtung, was als "Halt" für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung gilt, so kann dennoch zum Einbiegen nach rechts UND LINKS ein Hilfszeichen (Paragraph 41, StVO) gegeben werden. Daß mit einem derartigen Hilfszeichen nur das Einbiegen nach rechts gestattet werden kann, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979002130.X02

Im RIS seit

30.11.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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