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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210 Abs1;Rechtssatz
Ergibt sich in der Jahressteuererklärung eine Steuerschuld die höher ist als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume vorangemeldeten oder bescheidmäßig festgesetzen Vorauszahlungen, so gilt hinsichtlich der Fälligkeit dieses Unterschiedsbetrages - in Ermangelung einer Regelung im UStG 1972 - die allgemeine Norm des § 210 Abs 1 BAO.Ergibt sich in der Jahressteuererklärung eine Steuerschuld die höher ist als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume vorangemeldeten oder bescheidmäßig festgesetzen Vorauszahlungen, so gilt hinsichtlich der Fälligkeit dieses Unterschiedsbetrages - in Ermangelung einer Regelung im UStG 1972 - die allgemeine Norm des Paragraph 210, Absatz eins, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003133.X03Im RIS seit
03.12.1979