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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1980/216 Nr 1225;Rechtssatz
Von der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 239 Abs 2 BAO kann die Abgabenbehörde auch Gebrauch machen, wenn vom Abgabenpflichtigen die Rückzahlung des Guthabens nicht beantragt worden ist.Von der Aufrechnungsmöglichkeit nach Paragraph 239, Absatz 2, BAO kann die Abgabenbehörde auch Gebrauch machen, wenn vom Abgabenpflichtigen die Rückzahlung des Guthabens nicht beantragt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002987.X01Im RIS seit
03.12.1979