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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53 Abs3;Rechtssatz
Die Einstufung in die Bauklassen hat gegebenenfalls auch unter Bedachtnahme auf einzelne Gebäudeteile zu erfolgen. Der Begriff des "Gebäudeteiles" resultiert nicht nur aus einer vertikalen Komponente, sondern auch aus einer horizontalen Komponente, und es entsprechen ihm auch einzelne Räume, die für eine vom übrigen Gebäude (oder anderen Gebäudeteilen) abweichende Bewertung in Betracht kommen. Für eine vom übrigen Gebäude abweichende Bewertung kommen aber einzelne Räume insbesondere in Betracht, wenn sie nach der Anlage zu § 53 a BewG in eine andere Bauklasse fallen.Die Einstufung in die Bauklassen hat gegebenenfalls auch unter Bedachtnahme auf einzelne Gebäudeteile zu erfolgen. Der Begriff des "Gebäudeteiles" resultiert nicht nur aus einer vertikalen Komponente, sondern auch aus einer horizontalen Komponente, und es entsprechen ihm auch einzelne Räume, die für eine vom übrigen Gebäude (oder anderen Gebäudeteilen) abweichende Bewertung in Betracht kommen. Für eine vom übrigen Gebäude abweichende Bewertung kommen aber einzelne Räume insbesondere in Betracht, wenn sie nach der Anlage zu Paragraph 53, a BewG in eine andere Bauklasse fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001143.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015