Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Der Identitätsnachweis kann deshalb nicht durch Beauftragte oder Boten erfolgen, weil er durch einen Lichtbildausweis zu erfolgen hat, dessen Lichtbild den Vergleich mit dem Gesicht des beteiligten Kraftfahrzeuglenkers in Natur ermöglichen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001772.X02Im RIS seit
04.12.1979Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013