RS Vwgh 1979/12/4 1749/79

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Veröffentlicht am 04.12.1979
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1782/79

Rechtssatz

Stollenbauten schlechthin sind nicht einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 56 WRG 1959 unterworfen. Einer DURCHÖRTERUNG eines Gebirgsstockes fehlt der Charakter eines vorübergehenden Eingriffes in den Wasserhaushalt und eines Versuches zur Ermittlung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse für ein Wasserbauvorhaben.Stollenbauten schlechthin sind nicht einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 56, WRG 1959 unterworfen. Einer DURCHÖRTERUNG eines Gebirgsstockes fehlt der Charakter eines vorübergehenden Eingriffes in den Wasserhaushalt und eines Versuches zur Ermittlung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse für ein Wasserbauvorhaben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001749.X01

Im RIS seit

21.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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