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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1782/79Rechtssatz
Stollenbauten schlechthin sind nicht einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 56 WRG 1959 unterworfen. Einer DURCHÖRTERUNG eines Gebirgsstockes fehlt der Charakter eines vorübergehenden Eingriffes in den Wasserhaushalt und eines Versuches zur Ermittlung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse für ein Wasserbauvorhaben.Stollenbauten schlechthin sind nicht einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 56, WRG 1959 unterworfen. Einer DURCHÖRTERUNG eines Gebirgsstockes fehlt der Charakter eines vorübergehenden Eingriffes in den Wasserhaushalt und eines Versuches zur Ermittlung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse für ein Wasserbauvorhaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001749.X01Im RIS seit
21.10.2003Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016