RS Vwgh 2007/3/29 2005/16/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0372 E 24. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Der Aufhebungsgrund der aktenwidrigen Annahme eines Sachverhaltes liegt vor, wenn die Behörde bei Gestaltung des Bescheides von einem Sachverhalt ausgegangen ist, welcher mit den in den Verwaltungsakten festgehaltenen Tatsachen nicht im Einklang steht. Ergeben die aktenmäßigen Unterlagen ein anderes Sachverhaltsbild als das, das schließlich dem Bescheid zugrunde gelegt wurde, dann liegt im Widerspruch zwischen dem aktenmäßigen und dem bescheidgemäß vertretenen Sachverhalt der Mangel der aktenwidrigen Sachverhaltsannahme begründet, der zur Aufhebung nach § 299 Abs 1 lit b BAO führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160253.X02

Im RIS seit

11.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten