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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §415;Rechtssatz
Wird der Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem als Hauptfragen über die Versicherungspflicht und über die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge entschieden worden ist, nur in der Frage der Verjährung bekämpft, während er mangels Anfechtung in der Frage der Versicherungspflicht in Rechtskraft erwächst, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002177.X01Im RIS seit
15.09.2003Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012