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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Ansicht der belangten Behörde, die Einvernahme von Zeugen sei dann nicht zielführend wenn von einem Meßgerät (hier:
Lichtschrankenmeßgerät zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Kraftwagens) einwandfrei Ergebnisse geliefert werden, kann nicht schlechthin gefolgt werden.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002516.X02Im RIS seit
01.08.2003