RS Vwgh 1979/12/13 1119/78

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Veröffentlicht am 13.12.1979
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs3;
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wenn einem Gebiet Wasser nicht entzogen, sondern bei der bewilligten Ausnutzung der Wasserkraft nach Entnahme ohne qualitative Veränderung an das Bett des Gewässers wieder zurückgegeben wird, insgesamt also nicht verloren geht, liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 WRG nicht vor.Wenn einem Gebiet Wasser nicht entzogen, sondern bei der bewilligten Ausnutzung der Wasserkraft nach Entnahme ohne qualitative Veränderung an das Bett des Gewässers wieder zurückgegeben wird, insgesamt also nicht verloren geht, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, WRG nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001119.X01

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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