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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs3;Rechtssatz
Wenn einem Gebiet Wasser nicht entzogen, sondern bei der bewilligten Ausnutzung der Wasserkraft nach Entnahme ohne qualitative Veränderung an das Bett des Gewässers wieder zurückgegeben wird, insgesamt also nicht verloren geht, liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 WRG nicht vor.Wenn einem Gebiet Wasser nicht entzogen, sondern bei der bewilligten Ausnutzung der Wasserkraft nach Entnahme ohne qualitative Veränderung an das Bett des Gewässers wieder zurückgegeben wird, insgesamt also nicht verloren geht, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, WRG nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001119.X01Im RIS seit
10.10.2003