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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1176/72 E 16. Oktober 1973 VwSlg 8482 A/1973 RS 2Stammrechtssatz
Ausführungen zur Frage der Bindung an die Begründung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides in dem Sinne, daß die einen Vorstellungsbescheid tragenden, die Rechtsanschauung der Aufsichtbehörde wiedergebenden Gründe nur die Parteien des Verfahrens, in dem dieser Bescheid ergangen ist und auch die Aufsichtsbehörde selbst nur in bezug auf dieser Parteien zu binden vermögen. Keineswegs besteht aber eine Bindung in dem Sinne, daß dann, wenn die Aufhebung eines Beitragesbescheides in Stattgebung der Vorstellung des Betroffenen mit der Zahlungspflicht eines anderen, am Verfahren aber nicht Beteiligten begründet worden ist, auch bei der Entscheidung über eine Vorstellung dieses anderen die Behörde an die in der Aufhebung ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden ist.
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001053.X01Im RIS seit
22.09.2003