RS Vwgh 1979/12/13 1053/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1979
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1176/72 E 16. Oktober 1973 VwSlg 8482 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Frage der Bindung an die Begründung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides in dem Sinne, daß die einen Vorstellungsbescheid tragenden, die Rechtsanschauung der Aufsichtbehörde wiedergebenden Gründe nur die Parteien des Verfahrens, in dem dieser Bescheid ergangen ist und auch die Aufsichtsbehörde selbst nur in bezug auf dieser Parteien zu binden vermögen. Keineswegs besteht aber eine Bindung in dem Sinne, daß dann, wenn die Aufhebung eines Beitragesbescheides in Stattgebung der Vorstellung des Betroffenen mit der Zahlungspflicht eines anderen, am Verfahren aber nicht Beteiligten begründet worden ist, auch bei der Entscheidung über eine Vorstellung dieses anderen die Behörde an die in der Aufhebung ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden ist.

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001053.X01

Im RIS seit

22.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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