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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Jede einstweilige Verfügung nach § 122 Abs 1 WRG 1959 muß ihre materiell-rechtliche Grundlage in einer Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes haben, nach der auch die Verpflichtung zur Tragung der Kosten beurteilt werden kann. § 105 WRG 1959 ist keine geeignete Grundlage, aus der die Pflicht zur Kostentragung der aufgetragenen Maßnahmen abgelehnt werden kann. Die Pflicht zum Ersatz eines verursachten Schadens ist eine nur von den ordentlichen Gerichten zu entscheidende Frage.Jede einstweilige Verfügung nach Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 muß ihre materiell-rechtliche Grundlage in einer Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes haben, nach der auch die Verpflichtung zur Tragung der Kosten beurteilt werden kann. Paragraph 105, WRG 1959 ist keine geeignete Grundlage, aus der die Pflicht zur Kostentragung der aufgetragenen Maßnahmen abgelehnt werden kann. Die Pflicht zum Ersatz eines verursachten Schadens ist eine nur von den ordentlichen Gerichten zu entscheidende Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002516.X01Im RIS seit
07.01.2004Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015