RS Vwgh 1979/12/17 2188/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1979
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1357/64 E 29. Jänner 1965 VwSlg 6568 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft ist dann nicht als Einkommen zu werten, wenn er für den Bau einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes verwendet wird, vorausgesetzt, daß die aus dem Verkauf der Liegenschaft stammenden Geldmittel nur in einem solchen Ausmaß für den angeführten Zweck verwendet werden, als dies unter Berücksichtigung der Größe der Familie, der örtlichen Gegebenheiten und des ortsüblichen Ausmaßes unbedingt notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976002188.X05

Im RIS seit

20.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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