RS Vwgh 2007/3/29 2005/16/0108

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0301 E 26. Juni 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0117). Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (Hinweis E 24.5.1991, 90/16/0011; E 24.11.1994, 89/16/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160108.X04

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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