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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Durch die Gewährung der Witwenbeihilfe soll die Lebenshaltung der Witwe nach einem Schwerbeschädigten gesichert werden; (vgl. dazu § 12 Abs 1 KOVG 1957) diese Sicherung der Lebenshaltung durch Gewährung einer Geldleistung in einem Fall, in dem der Versorgungsberechtigte Vermögen besitzt, dieses aber ungeachtet der gegebenen Möglichkeit ohne Grund nicht ertragbringend nutzt, kann dem Gesetz nicht unterstellt werden.Durch die Gewährung der Witwenbeihilfe soll die Lebenshaltung der Witwe nach einem Schwerbeschädigten gesichert werden; vergleiche dazu Paragraph 12, Absatz eins, KOVG 1957) diese Sicherung der Lebenshaltung durch Gewährung einer Geldleistung in einem Fall, in dem der Versorgungsberechtigte Vermögen besitzt, dieses aber ungeachtet der gegebenen Möglichkeit ohne Grund nicht ertragbringend nutzt, kann dem Gesetz nicht unterstellt werden.
Schlagworte
Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden EinkommensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976002188.X03Im RIS seit
20.08.2003