RS Vwgh 1979/12/17 2188/76

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Veröffentlicht am 17.12.1979
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Durch die Gewährung der Witwenbeihilfe soll die Lebenshaltung der Witwe nach einem Schwerbeschädigten gesichert werden; (vgl. dazu § 12 Abs 1 KOVG 1957) diese Sicherung der Lebenshaltung durch Gewährung einer Geldleistung in einem Fall, in dem der Versorgungsberechtigte Vermögen besitzt, dieses aber ungeachtet der gegebenen Möglichkeit ohne Grund nicht ertragbringend nutzt, kann dem Gesetz nicht unterstellt werden.Durch die Gewährung der Witwenbeihilfe soll die Lebenshaltung der Witwe nach einem Schwerbeschädigten gesichert werden; vergleiche dazu Paragraph 12, Absatz eins, KOVG 1957) diese Sicherung der Lebenshaltung durch Gewährung einer Geldleistung in einem Fall, in dem der Versorgungsberechtigte Vermögen besitzt, dieses aber ungeachtet der gegebenen Möglichkeit ohne Grund nicht ertragbringend nutzt, kann dem Gesetz nicht unterstellt werden.

Schlagworte

Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden Einkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976002188.X03

Im RIS seit

20.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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