Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1977 §138 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2154/78 B 24. November 1978 RS 1Stammrechtssatz
Unter "Berufungsentscheidungen" im Sinne des § 57 Z 3 BDG sind alle behördlichen Akte zu verstehen, die ein verwaltungsbehördliches Rechtsmittelverfahren nach außen erkennbar (gegenüber dem Berufungswerber in Erscheinung tretend) beendigen. Gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bauten und Technik, mit welchem über eine Berufung gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgesprochen wurde, ist eine Berufung an die beim Bundeskanzleramt errichtete Disziplinaroberkommission zulässig.Unter "Berufungsentscheidungen" im Sinne des Paragraph 57, Ziffer 3, BDG sind alle behördlichen Akte zu verstehen, die ein verwaltungsbehördliches Rechtsmittelverfahren nach außen erkennbar (gegenüber dem Berufungswerber in Erscheinung tretend) beendigen. Gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bauten und Technik, mit welchem über eine Berufung gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgesprochen wurde, ist eine Berufung an die beim Bundeskanzleramt errichtete Disziplinaroberkommission zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002054.X03Im RIS seit
02.12.2003