Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0884/78 0883/78Rechtssatz
Daß eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erst nach Ausschöpfung des Vorstellungsverfahrens zulässig ist, ändert nichts daran, daß die Vorstellungsbehörde nicht eine den Gemeinden übergeordnete Instanz ist, deren Entscheidung jedenfalls abzuwarten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000863.X03Im RIS seit
29.09.2003Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009