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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0884/78 0883/78Rechtssatz
Der aufhebende Bescheid des Gemeindevorstandes als Berufungsinstanz gehört wirksam den Rechtsbestand an, auch wenn dagegen Vorstellung erhoben wurde. Es mag daher unzweckmäßig sein, die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nicht abzuwarten, dies ist aber nicht rechtswidrig. Keinesfalls liegt aber ein Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 38 AVG vor, weil es sich um ein einheitliches Verfahren und nicht etwa um die Erledigung einer Vorfrage handelt.Der aufhebende Bescheid des Gemeindevorstandes als Berufungsinstanz gehört wirksam den Rechtsbestand an, auch wenn dagegen Vorstellung erhoben wurde. Es mag daher unzweckmäßig sein, die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nicht abzuwarten, dies ist aber nicht rechtswidrig. Keinesfalls liegt aber ein Grund für eine Aussetzung im Sinne des Paragraph 38, AVG vor, weil es sich um ein einheitliches Verfahren und nicht etwa um die Erledigung einer Vorfrage handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000863.X02Im RIS seit
29.09.2003Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009