RS Vwgh 1979/12/17 0863/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1979
beobachten
merken

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO Tir 1966 §112 Abs4;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0884/78 0883/78

Rechtssatz

Der aufhebende Bescheid des Gemeindevorstandes als Berufungsinstanz gehört wirksam den Rechtsbestand an, auch wenn dagegen Vorstellung erhoben wurde. Es mag daher unzweckmäßig sein, die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nicht abzuwarten, dies ist aber nicht rechtswidrig. Keinesfalls liegt aber ein Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 38 AVG vor, weil es sich um ein einheitliches Verfahren und nicht etwa um die Erledigung einer Vorfrage handelt.Der aufhebende Bescheid des Gemeindevorstandes als Berufungsinstanz gehört wirksam den Rechtsbestand an, auch wenn dagegen Vorstellung erhoben wurde. Es mag daher unzweckmäßig sein, die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nicht abzuwarten, dies ist aber nicht rechtswidrig. Keinesfalls liegt aber ein Grund für eine Aussetzung im Sinne des Paragraph 38, AVG vor, weil es sich um ein einheitliches Verfahren und nicht etwa um die Erledigung einer Vorfrage handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000863.X02

Im RIS seit

29.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten