TE Vwgh Erkenntnis 1979/12/17 0863/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.1979
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO Tir 1966 §112 Abs4;
GdO Tir 1966 §37 Abs2;
GdO Tir 1966 §38 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0884/78 0883/78

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerden I. des F und der E W, beide in I, beide vertreten durch Dr. Helmuth Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5 b, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Februar 1978, Zl. Ve- 550-137/26, mit dem über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ischgl vom 17. August 1977 entschieden wurde (Zl. 883/78), und II. des RN in I, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Sparkassenplatz 2/II, (Zl. 863/78) und III. des F und der E W, beide in I beide vertreten durch Dr. Helmuth Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5 b (Zl. 884/78), gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Februar 1978, Zl. Ve-550-137/26, mit dem über den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ischgl vom 11. (richtig 4.) November I977 entschieden wurde (mitbeteiligte Parteien in allen Fällen: 1) G und E A, beide in I, beide vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria Theresien-Straße 42/II, und 2) Gemeinde Ischgl), betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerden römisch eins. des F und der E W, beide in römisch eins, beide vertreten durch Dr. Helmuth Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5 b, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Februar 1978, Zl. Ve- 550-137/26, mit dem über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ischgl vom 17. August 1977 entschieden wurde (Zl. 883/78), und römisch zwei. des RN in römisch eins, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Sparkassenplatz 2/II, (Zl. 863/78) und römisch drei. des F und der E W, beide in römisch eins beide vertreten durch Dr. Helmuth Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5 b (Zl. 884/78), gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Februar 1978, Zl. Ve-550-137/26, mit dem über den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ischgl vom 11. (richtig 4.) November I977 entschieden wurde (mitbeteiligte Parteien in allen Fällen: 1) G und E A, beide in römisch eins, beide vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria Theresien-Straße 42/II, und 2) Gemeinde Ischgl), betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer F und E W haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 450,-- (zusammen S 900,--) und den mitbeteiligten Parteien G und E A Aufwendungen in der Höhe von je S 1.605,-- (zusammen S 3.210,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer RN hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und den mitbeteiligten Parteien G und E A Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien gegenüber allen Beschwerdeführern wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ischgl vom 30. April 1974 war den erstmitbeteiligten Parteien zur Errichtung eines Hotels auf der Grundparzelle n/1, KG. Ischgl, die baubehördliche Bewilligung erteilt worden; dieser Bescheid wurde zwar bekämpft, blieb aber bestehen. Mit Ansuchen vom 8. April 1976 brachten die Erstmitbeteiligten "Deckpläne zur Ausführung des zweiten Bauabschnittes" mit der Bitte um Genehmigung der Abänderungen ein. Im weiteren Verfahren bewilligte die Baubehörde erster Instanz nach durchgeführten Ermittlungen mit Bescheid vom 11. Juni 1976 den eingereichten Deckplan unter einer Reihe von Auflagen, unter anderem damit begründet, dass der Plan im Vergleich mit dem ursprünglich genehmigten Bauplan bis zum siebenten Geschoß keine wesentlichen Änderungen aufweise. Der Gemeinderat der Gemeinde Ischgl (in der Annahme, der Gemeindevorstand sei infolge Befangenheit des Bürgermeisters und des Bürgermeister-Stellvertreters nicht entscheidungsbefugt) bestätigte mit Bescheid vom 23. Juli 1976 den erstinstanzlichen Bescheid mit der Auflage, dass das Dachgeschoß und der Giebel neu zu verhandeln seien und die Gesamthöhe des Bauvorhabens nach dem genehmigten Plan vom 30. April 1974 eingehalten werden müsse.

Den gegen diesen Bescheid des Gemeinderates vom 23. Juli 1976 von den Beschwerdeführern eingebrachten Vorstellungen gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 22. September 1976 Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates infolge Verletzung von Rechten der Einschreiter auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Ischgl. In der Begründung zu diesem einheitlichen Spruch führte die Tiroler Landesregierung zur Vorstellung der Beschwerdeführer W aus, dass diese dadurch in ihrem Recht auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde verletzt worden seien, dass trotz Beschluss- und damit Entscheidungsfähigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinderat entschieden habe. Wohl sei der Bürgermeister (als Vater der Erstmitbeteiligten) und der Vizebürgermeister (der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe) infolge Befangenheit ausgeschlossen gewesen, sodass aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) abgeleitet werden könnte, dass der Gemeindevorstand schon dadurch beschlussunfähig gewesen sei. Da der Gemeindevorstand jedoch aus fünf Mitgliedern bestehe, sei mit Befangenheit dieser beiden Mitglieder noch nicht die Befangenheit der Mehrheit des Gemeindevorstandes (§ 38 Abs. 3 TGO) gegeben, sodass danach auch nicht die Beschlussfassung auf den Gemeinderat übergehen könne. Die sich daraus ergebende Lücke sei dadurch zu schließen, dass als "Bürgermeister-Stellvertreter" im Sinne des § 38 Abs. 1 TGO auch jene Gemeinderatsmitglieder zu sehen seien, die nach § 37 Abs. 2 TGO im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters den Bürgermeister in seiner Funktion verträten; dies sei auch im vorliegenden Fall möglich gewesen.Den gegen diesen Bescheid des Gemeinderates vom 23. Juli 1976 von den Beschwerdeführern eingebrachten Vorstellungen gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 22. September 1976 Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates infolge Verletzung von Rechten der Einschreiter auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Ischgl. In der Begründung zu diesem einheitlichen Spruch führte die Tiroler Landesregierung zur Vorstellung der Beschwerdeführer W aus, dass diese dadurch in ihrem Recht auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde verletzt worden seien, dass trotz Beschluss- und damit Entscheidungsfähigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinderat entschieden habe. Wohl sei der Bürgermeister (als Vater der Erstmitbeteiligten) und der Vizebürgermeister (der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe) infolge Befangenheit ausgeschlossen gewesen, sodass aus dem Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) abgeleitet werden könnte, dass der Gemeindevorstand schon dadurch beschlussunfähig gewesen sei. Da der Gemeindevorstand jedoch aus fünf Mitgliedern bestehe, sei mit Befangenheit dieser beiden Mitglieder noch nicht die Befangenheit der Mehrheit des Gemeindevorstandes (Paragraph 38, Absatz 3, TGO) gegeben, sodass danach auch nicht die Beschlussfassung auf den Gemeinderat übergehen könne. Die sich daraus ergebende Lücke sei dadurch zu schließen, dass als "Bürgermeister-Stellvertreter" im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, TGO auch jene Gemeinderatsmitglieder zu sehen seien, die nach Paragraph 37, Absatz 2, TGO im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters den Bürgermeister in seiner Funktion verträten; dies sei auch im vorliegenden Fall möglich gewesen.

In der weiteren Begründung des genannten Vorstellungsbescheides führte die belangte Behörde zur Vorstellung des Beschwerdeführers N aus, dass das bisher bewilligte Bauvorhaben und die Änderungen, die einer neuerlichen Baubewilligung bedürften, eine Einheit darstellten. Ausgehend von dieser rechtlichen Einheit ergebe sich aber aus der Übergangsbestimmung des § 56 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung (TBO), dass die Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung LGBl. Nr. 1/1901 auch für die Änderung des Vorhabens anzuwenden seien, da im vorliegenden Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Bauordnung eine Entscheidung der Behörde erster Instanz bereits gefällt worden sei. Da gemäß § 48 der Tiroler Landesbauordnung vor der Entscheidung über ein Bauvorhaben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend vorgeschrieben sei, stelle die Unterlassung einer solchen Verhandlung einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsse.In der weiteren Begründung des genannten Vorstellungsbescheides führte die belangte Behörde zur Vorstellung des Beschwerdeführers N aus, dass das bisher bewilligte Bauvorhaben und die Änderungen, die einer neuerlichen Baubewilligung bedürften, eine Einheit darstellten. Ausgehend von dieser rechtlichen Einheit ergebe sich aber aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung (TBO), dass die Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1901, auch für die Änderung des Vorhabens anzuwenden seien, da im vorliegenden Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Bauordnung eine Entscheidung der Behörde erster Instanz bereits gefällt worden sei. Da gemäß Paragraph 48, der Tiroler Landesbauordnung vor der Entscheidung über ein Bauvorhaben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend vorgeschrieben sei, stelle die Unterlassung einer solchen Verhandlung einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsse.

Dieser Vorstellungsbescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten.

Im fortgesetzten Verfahren hob der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 29. Oktober 1976 den Bescheid des Vizebürgermeisters vom 11. Juni 1976 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und verwies die Angelegenheit an ihn als Baubehörde erster Instanz zurück. Eine gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes von den Mitbeteiligten eingebrachte Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 24. Jänner 1977 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 14. Juli 1977 versagte zunächst der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung, mit Bescheid vom 17. August 1977 gab der Gemeindevorstand der Berufung der Erstmitbeteiligten Folge und hob den Bescheid der ersten Instanz wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurück.

Gegen diesen Bescheid richteten sich die Vorstellungen aller Beschwerdeführer, über die allerdings erst mit dem - nur mehr von den Beschwerdeführern W - angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1978 entschieden wurde.

In der Zwischenzeit erteilte der Vizebürgermeister auf Grund des Ergebnisses der am 6. September 1977 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung mit Bescheid vom 12. September 1977 die beantragte baubehördliche Bewilligung. Die gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wies der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 4. November 1977 als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Auch gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes erhoben die Beschwerdeführer Vorstellungen.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1978 wies die belangte Behörde die von allen nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Vorstellungen gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ischgl vom 17. August 1977 ab. In der Begründung des Bescheides beschäftigte sie sich insbesondere mit der Frage der Zuständigkeit und Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes, wobei sie aus den schon im Bescheid vom 22. September 1976 dargelegten Gründen die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes annahm, weil von dessen fünf Mitgliedern drei nichtbefangene an der Beschlussfassung teilgenommen hätten. Zum übrigen Vorbringen der Vorstellung der Beschwerdeführer W führte die belangte Behörde aus, dass es Zweck eines über ein Bauvorhaben durchzuführenden nachbarrechtlichen Verfahrens sei, den durch das Bauvorhaben Betroffenen die Möglichkeit zu geben, in der Rechtsstellung einer Partei die Verletzung subjektiver Rechte abzuwehren. Ein Eingriff in die Rechtssphäre eines Liegenschaftseigentümers als Nachbarn durch ein Bauvorhaben sei daher nur dann möglich, wenn durch die Bauführung zwingende Vorschriften verletzt würden, die dem Interesse der Nachbarschaft dienten. Eine derartige Verletzungsmöglichkeit sei aber ausgeschlossen, da die zweite Instanz keine Sachentscheidung getroffen, sondern das Bauvorhaben aus formellen Gründen wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (mangelnde Planunterlagen) an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen habe. Durch diese Vorgangsweise könnten die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsschutzinteresse nicht verletzt werden, zumal ihnen im weiteren Bauverfahren die Möglichkeit eröffnet sei, ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen. Gegen diesen Bescheid erhoben lediglich F und E W die zu Zl. 883/78 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes; aus den Ausführungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer in ihrem Nachbarrecht, insbesondere auf Einhaltung eines größeren Abstandes, beschwert erachten.

In dem mit den zu Zl. 863/78 und 884/78 protokollierten Beschwerden angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1978 wies die belangte Behörde die Vorstellungen aller nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ischgl vom 11. (richtig: 4.) November 1977 als unbegründet ab. Begründend legte die belangte Behörde unter anderem dar:

Durch die Erhebung einer Vorstellung werde die nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges eingetretene formelle Rechtskraft des letztinstanzlichen Gemeindebescheides nicht berührt, sodass die Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert sein könnten, dass die Baubehörde erster Instanz am 11. September 1977 einen Bescheid erlassen habe, ohne eine Entscheidung über die Vorstellung abzuwarten, die gegen die Rückverweisung durch den Bescheid der zweiten Gemeindeinstanz erfolgt sei. Wie bereits in dem vorangegangenen Vorstellungsbescheid ausgesprochen worden sei, stellten das bewilligte Bauvorhaben und die Änderungen, die einer neuerlichen Baubewilligung bedürften, eine Einheit dar, sodass nach der Übergangsbestimmung des § 56 Abs. 2 TBO die Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung anzuwenden seien. Den Beschwerdeführern komme vor der Baubehörde nur das Recht zu, gegen das Bauvorhaben jene Einwendungen vorzubringen, die mit ihren in der Bauordnung bzw. sonstigen Bauvorschriften statuierten subjektiv öffentlichen Rechten in Zusammenhang stünden. Wenn daher die Beschwerdeführer rügten, es sei nicht ersichtlich, welche Pläne dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegt worden seien, hätte sich eine Beeinträchtigung der Rechte nur dadurch ergeben können, wenn diese Unterlagen so mangelhaft gewesen wären, dass es den Vorstellungswerbern unmöglich gewesen wäre zu erkennen, ob durch das Bauvorhaben ihre subjektiv öffentlichen Rechte verletzt würden oder nicht. Aus den Planunterlagen sei jedoch die Lage des Grundstückes, die Höhe und die Situierung des bereits erstellten Neubaues zu ersehen, weiters, dass der Abstand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze den gesetzlichen Abstandsbestimmungen der Tiroler Landesbauordnung entspreche. Die Einhaltung der Vorschriften des § 47 TLBO stelle kein Recht des Nachbarn dar. Schließlich sei auch der Gemeindevorstand beschluss- und damit entscheidungsfähig gewesen, da von dessen fünf Mitgliedern nur zwei (nämlich der Bürgermeister als Vater der Bauwerber und der Vizebürgermeister wegen Erlassung des Bescheides in erster Instanz) als befangen ausgeschlossen seien, und als "Bürgermeister-Stellvertreter" nach § 38 Abs. 1 TGO auch das jeweils älteste Mitglied des Gemeinderates aufgefasst werden müsse.Durch die Erhebung einer Vorstellung werde die nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges eingetretene formelle Rechtskraft des letztinstanzlichen Gemeindebescheides nicht berührt, sodass die Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert sein könnten, dass die Baubehörde erster Instanz am 11. September 1977 einen Bescheid erlassen habe, ohne eine Entscheidung über die Vorstellung abzuwarten, die gegen die Rückverweisung durch den Bescheid der zweiten Gemeindeinstanz erfolgt sei. Wie bereits in dem vorangegangenen Vorstellungsbescheid ausgesprochen worden sei, stellten das bewilligte Bauvorhaben und die Änderungen, die einer neuerlichen Baubewilligung bedürften, eine Einheit dar, sodass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, TBO die Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung anzuwenden seien. Den Beschwerdeführern komme vor der Baubehörde nur das Recht zu, gegen das Bauvorhaben jene Einwendungen vorzubringen, die mit ihren in der Bauordnung bzw. sonstigen Bauvorschriften statuierten subjektiv öffentlichen Rechten in Zusammenhang stünden. Wenn daher die Beschwerdeführer rügten, es sei nicht ersichtlich, welche Pläne dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegt worden seien, hätte sich eine Beeinträchtigung der Rechte nur dadurch ergeben können, wenn diese Unterlagen so mangelhaft gewesen wären, dass es den Vorstellungswerbern unmöglich gewesen wäre zu erkennen, ob durch das Bauvorhaben ihre subjektiv öffentlichen Rechte verletzt würden oder nicht. Aus den Planunterlagen sei jedoch die Lage des Grundstückes, die Höhe und die Situierung des bereits erstellten Neubaues zu ersehen, weiters, dass der Abstand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze den gesetzlichen Abstandsbestimmungen der Tiroler Landesbauordnung entspreche. Die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 47, TLBO stelle kein Recht des Nachbarn dar. Schließlich sei auch der Gemeindevorstand beschluss- und damit entscheidungsfähig gewesen, da von dessen fünf Mitgliedern nur zwei (nämlich der Bürgermeister als Vater der Bauwerber und der Vizebürgermeister wegen Erlassung des Bescheides in erster Instanz) als befangen ausgeschlossen seien, und als "Bürgermeister-Stellvertreter" nach Paragraph 38, Absatz eins, TGO auch das jeweils älteste Mitglied des Gemeinderates aufgefasst werden müsse.

Bei einem Bauansuchen habe die Baubehörde über das Parteienbegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den beigebrachten Plänen und der Baubeschreibung ergebe, abzusprechen. Nach den dem Ansuchen zu Grunde gelegten Plänen, die die Aufsichtsbehörde für ausreichend halte, stelle sich das Bauvorhaben in öffentlichrechtlicher Hinsicht als zulässig dar. Es sei daher entbehrlich, sich mit Ausführungen auseinander zu setzen, die sich auf frühere Planunterlagen bezogen hätten.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Beschwerden 1) des RN (protokolliert zu Zl. 863/78) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie 2) des F und der E W (protokolliert zu Zl. 884/78) ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Aus den Ausführungen beider Beschwerden ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer in ihren Nachbarrechten, insbesondere auf Einhaltung des erforderlichen Abstandes, beeinträchtigt erachten.

Sowohl die belangte Behörde wie die erstmitbeteiligten Parteien haben jeweils Gegenschriften erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden; er hat erwogen:

Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden ist einerseits davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A, vom 28. Oktober 1971, Slg. Nr. 8095/A, zuletzt etwa vom 18. Jänner 1979, Zl. 996 und 3528/78) an einen nicht angefochtenen Vorstellungsbescheid nicht nur die Gemeinde, sondern in der Folge auch die Vorstellungsbehörde selbst und auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden ist, und zwar nicht etwa nur an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe. Da die belangte Behörde bereits in dem von den Beschwerdeführern nicht bekämpften Bescheid vom 22. September 1976 im Rahmen der Begründung der damaligen Aufhebung ausgesprochen hat, dass die Befangenheit des Bürgermeisters und Bürgermeister-Stellvertreters noch nicht die Beschlussunfähigkeit des aus fünf Mitgliedern bestehenden Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde herbeiführt, vielmehr dieser und nicht der Gemeinderat zur Entscheidung berufen ist, weiters dass trotz wesentlicher Abänderungen des ursprünglichen Bauvorhabens die beantragten Änderungen mit dem bewilligten Bau eine Einheit bilden, sodass nach § 56 Abs. 2 TBO auch für die Bewilligung der Änderungen die Tiroler Landesbauordnung und nicht die Tiroler Bauordnung anzuwenden sei, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Richtigkeit dieser in den beiden nunmehr angefochtenen Bescheiden von der belangten Behörde lediglich wiederholten Rechtsansichten zu prüfen. Daher gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer ins Leere.Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden ist einerseits davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A, vom 28. Oktober 1971, Slg. Nr. 8095/A, zuletzt etwa vom 18. Jänner 1979, Zl. 996 und 3528/78) an einen nicht angefochtenen Vorstellungsbescheid nicht nur die Gemeinde, sondern in der Folge auch die Vorstellungsbehörde selbst und auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden ist, und zwar nicht etwa nur an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe. Da die belangte Behörde bereits in dem von den Beschwerdeführern nicht bekämpften Bescheid vom 22. September 1976 im Rahmen der Begründung der damaligen Aufhebung ausgesprochen hat, dass die Befangenheit des Bürgermeisters und Bürgermeister-Stellvertreters noch nicht die Beschlussunfähigkeit des aus fünf Mitgliedern bestehenden Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde herbeiführt, vielmehr dieser und nicht der Gemeinderat zur Entscheidung berufen ist, weiters dass trotz wesentlicher Abänderungen des ursprünglichen Bauvorhabens die beantragten Änderungen mit dem bewilligten Bau eine Einheit bilden, sodass nach Paragraph 56, Absatz 2, TBO auch für die Bewilligung der Änderungen die Tiroler Landesbauordnung und nicht die Tiroler Bauordnung anzuwenden sei, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Richtigkeit dieser in den beiden nunmehr angefochtenen Bescheiden von der belangten Behörde lediglich wiederholten Rechtsansichten zu prüfen. Daher gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer ins Leere.

Bei der Prüfung der verbleibenden Teile der Beschwerden ist weiters davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nur insoweit in ihren Rechten verletzt sein können, als es sich dabei um ihnen zustehende subjektiv öffentliche Rechte handelt, während allfällige sonstige Fehler und Mängel weder von der Vorstellungsbehörde noch vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen werden können. Daher können auch allfällige Verfahrensmängel nur insoweit berücksichtigt werden, als sie an sich geeignet sind, die materiellen Nachbarrechte zu beeinträchtigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1971, Slg. Nr. 8070/A, vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A, vom 21. November 1978, Zl. 347/77 u.a.).Bei der Prüfung der verbleibenden Teile der Beschwerden ist weiters davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nur insoweit in ihren Rechten verletzt sein können, als es sich dabei um ihnen zustehende subjektiv öffentliche Rechte handelt, während allfällige sonstige Fehler und Mängel weder von der Vorstellungsbehörde noch vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen werden können. Daher können auch allfällige Verfahrensmängel nur insoweit berücksichtigt werden, als sie an sich geeignet sind, die materiellen Nachbarrechte zu beeinträchtigen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1971, Slg. Nr. 8070/A, vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A, vom 21. November 1978, Zl. 347/77 u.a.).

Die Beschwerdeführer W haben in den Beschwerden gegen beide Bescheide nicht nur die Rechtsansicht bekämpft, dass auch das jeweils älteste Gemeindevorstandsmitglied als "Bürgermeister-Stellvertreter" in § 38 Abs. 1 TGO anzusehen ist, sondern überdies die Meinung vertreten, dass ein derartiger Vertreter gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. an Weisungen des (hier befangenen) Bürgermeisters gebunden und damit ebenfalls befangen sei. Dies steht mit § 37 Abs. 2 TGO nicht im Einklang. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung wird der verhinderte Bürgermeister durch die Bürgermeister-Stellvertreter und bei deren Verhinderung durch die übrigen Gemeindevorstandsmitglieder (Stadträte) in der Reihenfolge ihres Lebensalters vertreten. Nach dem dritten Satz des § 37 Abs. 2 sind alle Mitglieder des Gemeindevorstandes überdies verpflichtet, die ihnen vom Bürgermeister übertragenen Geschäfte nach seinen Anordnungen mitverantwortlich zu besorgen. Ein Weisungsrecht des Bürgermeisters besteht daher lediglich hinsichtlich der von ihm an Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragenen Geschäfte, also nicht für solche, die einzelnen Gemeindevorstandsmitgliedern von Gesetzes wegen zustehen.Die Beschwerdeführer W haben in den Beschwerden gegen beide Bescheide nicht nur die Rechtsansicht bekämpft, dass auch das jeweils älteste Gemeindevorstandsmitglied als "Bürgermeister-Stellvertreter" in Paragraph 38, Absatz eins, TGO anzusehen ist, sondern überdies die Meinung vertreten, dass ein derartiger Vertreter gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. an Weisungen des (hier befangenen) Bürgermeisters gebunden und damit ebenfalls befangen sei. Dies steht mit Paragraph 37, Absatz 2, TGO nicht im Einklang. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung wird der verhinderte Bürgermeister durch die Bürgermeister-Stellvertreter und bei deren Verhinderung durch die übrigen Gemeindevorstandsmitglieder (Stadträte) in der Reihenfolge ihres Lebensalters vertreten. Nach dem dritten Satz des Paragraph 37, Absatz 2, sind alle Mitglieder des Gemeindevorstandes überdies verpflichtet, die ihnen vom Bürgermeister übertragenen Geschäfte nach seinen Anordnungen mitverantwortlich zu besorgen. Ein Weisungsrecht des Bürgermeisters besteht daher lediglich hinsichtlich der von ihm an Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragenen Geschäfte, also nicht für solche, die einzelnen Gemeindevorstandsmitgliedern von Gesetzes wegen zustehen.

Geht man weiters von der bindenden Rechtsansicht aus, dass wegen der Einheit des geänderten Bauvorhabens weiterhin die Tiroler Landesbauordnung anzuwenden ist, ist es völlig bedeutungslos, ob die neuvorgelegten Pläne "Tekturpläne" sind oder neue Baupläne, da dieser Umstand der entsprechenden Behandlung nicht entgegenstünde. Ob ein Amtssachverständiger für Lawinen- und Wildbachverbauung hätte zugezogen werden müssen und ob eine eisenbahnrechtliche Genehmigung für das Projekt erforderlich gewesen wäre, ja selbst die fehlende Überprüfung der Pläne durch die Bezirkshauptmannschaft Landeck sind Umstände, durch die von der Baubehörde wahrzunehmende subjektive öffentliche Rechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden können. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern durch allfällige Verfahrensmängel bei der Vernehmung der technischen Sachverständigen subjektiv öffentliche Nachbarrechte beeinträchtigt werden können, wenn man von der Geltung der Tiroler Landesbauordnung ausgeht. Denn an keiner Stelle haben die Beschwerdeführer behauptet, dass die Abstandsvorschriften des § 8 TLBO von den Erstmitbeteiligten nicht eingehalten worden seien. Auch das gerügte Fehlen der Feststellung der Höhenlage (§ 5 TLBO) kann nicht subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführer verletzen, da derartige Rechte auf eine Beschränkung der Höhe des Baues jedenfalls unmittelbar nach der Tiroler Landesbauordnung nicht bestehen, der Abstand nach § 8 TLBO von der Höhe unabhängig ist. Dies gilt auch für den"Wechsel der Tekturpläne", wie er in der Beschwerde des Robert N geltend gemacht wird. Entgegen den Ausführungen in dieser Beschwerde ist nämlich völlig klar, dass die über Auftrag des Vizebürgermeisters als der ersten Instanz vorgelegten Baupläne samt Baubeschreibung der neuen Baubewilligung zu Grunde liegen und nicht vorher vorgelegte. Alle jene Ausführungen hingegen, die Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung des § 7 Abs. 2 TBO darlegen, gehen wegen der Bindung des Gerichtshofes an die Anwendbarkeit der Tiroler Landesbauordnung ins Leere.Geht man weiters von der bindenden Rechtsansicht aus, dass wegen der Einheit des geänderten Bauvorhabens weiterhin die Tiroler Landesbauordnung anzuwenden ist, ist es völlig bedeutungslos, ob die neuvorgelegten Pläne "Tekturpläne" sind oder neue Baupläne, da dieser Umstand der entsprechenden Behandlung nicht entgegenstünde. Ob ein Amtssachverständiger für Lawinen- und Wildbachverbauung hätte zugezogen werden müssen und ob eine eisenbahnrechtliche Genehmigung für das Projekt erforderlich gewesen wäre, ja selbst die fehlende Überprüfung der Pläne durch die Bezirkshauptmannschaft Landeck sind Umstände, durch die von der Baubehörde wahrzunehmende subjektive öffentliche Rechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden können. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern durch allfällige Verfahrensmängel bei der Vernehmung der technischen Sachverständigen subjektiv öffentliche Nachbarrechte beeinträchtigt werden können, wenn man von der Geltung der Tiroler Landesbauordnung ausgeht. Denn an keiner Stelle haben die Beschwerdeführer behauptet, dass die Abstandsvorschriften des Paragraph 8, TLBO von den Erstmitbeteiligten nicht eingehalten worden seien. Auch das gerügte Fehlen der Feststellung der Höhenlage (Paragraph 5, TLBO) kann nicht subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführer verletzen, da derartige Rechte auf eine Beschränkung der Höhe des Baues jedenfalls unmittelbar nach der Tiroler Landesbauordnung nicht bestehen, der Abstand nach Paragraph 8, TLBO von der Höhe unabhängig ist. Dies gilt auch für den"Wechsel der Tekturpläne", wie er in der Beschwerde des Robert N geltend gemacht wird. Entgegen den Ausführungen in dieser Beschwerde ist nämlich völlig klar, dass die über Auftrag des Vizebürgermeisters als der ersten Instanz vorgelegten Baupläne samt Baubeschreibung der neuen Baubewilligung zu Grunde liegen und nicht vorher vorgelegte. Alle jene Ausführungen hingegen, die Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung des Paragraph 7, Absatz 2, TBO darlegen, gehen wegen der Bindung des Gerichtshofes an die Anwendbarkeit der Tiroler Landesbauordnung ins Leere.

Schließlich liegt auch der von den Beschwerdeführern W gerügte Verfahrensmangel nicht vor, dass die Baubehörde erster Instanz die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 17. August 1977, mit dem die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen worden war, nicht abgewartet habe. Dass eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erst nach Ausschöpfung des Vorstellungsverfahrens zulässig ist, ändert nichts daran, dass die Vorstellungsbehörde nicht eine den Gemeinden übergeordnete Instanz ist, deren Entscheidung jedenfalls abzuwarten wäre. Gemäß § 112 Abs. 3 TGO hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung, wenn sie ihr nicht von der Landesregierung zuerkannt wird. § 112 Abs. 4 TGO ordnet ausdrücklich an, dass durch die Einbringung einer Vorstellung der Gemeinderat nicht gehindert wird, von den ihm gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung und Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Der aufhebende Bescheid des Gemeindevorstandes gehörte, auch wenn er mittels Vorstellung angefochten war, wirksam dem Rechtsbestand an. In einem solchen Fall mag es unzweckmäßig sein, die Entscheidung über die Vorstellung nicht abzuwarten, diese Vorgangsweise ist jedoch mangels einer entsprechenden Vorschrift nicht rechtswidrig. Keinesfalls aber läge ein Grund für eine Aussetzung im Sinn des § 38 AVG 1950 vor, die den Beschwerdeführern offenbar vorschwebt, weil es sich um ein einheitliches Verfahren und nicht etwa um die Erledigung einer Vorfrage handelte.Schließlich liegt auch der von den Beschwerdeführern W gerügte Verfahrensmangel nicht vor, dass die Baubehörde erster Instanz die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 17. August 1977, mit dem die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen worden war, nicht abgewartet habe. Dass eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erst nach Ausschöpfung des Vorstellungsverfahrens zulässig ist, ändert nichts daran, dass die Vorstellungsbehörde nicht eine den Gemeinden übergeordnete Instanz ist, deren Entscheidung jedenfalls abzuwarten wäre. Gemäß Paragraph 112, Absatz 3, TGO hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung, wenn sie ihr nicht von der Landesregierung zuerkannt wird. Paragraph 112, Absatz 4, TGO ordnet ausdrücklich an, dass durch die Einbringung einer Vorstellung der Gemeinderat nicht gehindert wird, von den ihm gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung und Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Der aufhebende Bescheid des Gemeindevorstandes gehörte, auch wenn er mittels Vorstellung angefochten war, wirksam dem Rechtsbestand an. In einem solchen Fall mag es unzweckmäßig sein, die Entscheidung über die Vorstellung nicht abzuwarten, diese Vorgangsweise ist jedoch mangels einer entsprechenden Vorschrift nicht rechtswidrig. Keinesfalls aber läge ein Grund für eine Aussetzung im Sinn des Paragraph 38, AVG 1950 vor, die den Beschwerdeführern offenbar vorschwebt, weil es sich um ein einheitliches Verfahren und nicht etwa um die Erledigung einer Vorfrage handelte.

Da sich die Beschwerden daher insgesamt als unberechtigt erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da sich die Beschwerden daher insgesamt als unberechtigt erweisen, waren sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Gerichtshofes zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Gerichtshofes zitiert wurden, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Den erstmitbeteiligten Parteien steht daher jeweils für ihre Gegenschriften neben den Stempeln von S 210,-- lediglich der pauschalierte Schriftsatzaufwand von S 3.000,-- zu, in dem auch die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Den erstmitbeteiligten Parteien steht daher jeweils für ihre Gegenschriften neben den Stempeln von S 210,-- lediglich der pauschalierte Schriftsatzaufwand von S 3.000,-- zu, in dem auch die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 17. Dezember 1979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000863.X00

Im RIS seit

29.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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