RS Vwgh 1979/12/17 0681/77

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Veröffentlicht am 17.12.1979
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;
ROG Slbg 1968 §19 Abs3;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Wenn die Gemeindevertretung ein Ansuchen um Ausnahme vom Flächenwidmungsplan als für ein bestimmtes Bauvorhaben genügend konkretisiert wertet und es unter Anführung des Verfahrens im Spruch ihres Bescheides aus meritorischen Gründen abweist, darf die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren nicht die meritorische Frage mit dem Hinweis darauf als unentbehrlich erklären und die Vorstellung abweisen, daß es in Wahrheit an einer ausreichenden Konkretisierung des Ausnahmeansuchens durch die Gemeindevertretung bezüglich des bezeichneten Bauvorhabens für ein späteres, nach den Auffassungen der Aufsichtsbehörde genügend konkretisiertes Ansuchen das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (§ 68 Abs 1 AVG 1950) herbeiführen.Wenn die Gemeindevertretung ein Ansuchen um Ausnahme vom Flächenwidmungsplan als für ein bestimmtes Bauvorhaben genügend konkretisiert wertet und es unter Anführung des Verfahrens im Spruch ihres Bescheides aus meritorischen Gründen abweist, darf die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren nicht die meritorische Frage mit dem Hinweis darauf als unentbehrlich erklären und die Vorstellung abweisen, daß es in Wahrheit an einer ausreichenden Konkretisierung des Ausnahmeansuchens durch die Gemeindevertretung bezüglich des bezeichneten Bauvorhabens für ein späteres, nach den Auffassungen der Aufsichtsbehörde genügend konkretisiertes Ansuchen das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950) herbeiführen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000681.X01

Im RIS seit

03.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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