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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Gemeindevertretung ein Ansuchen um Ausnahme vom Flächenwidmungsplan als für ein bestimmtes Bauvorhaben genügend konkretisiert wertet und es unter Anführung des Verfahrens im Spruch ihres Bescheides aus meritorischen Gründen abweist, darf die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren nicht die meritorische Frage mit dem Hinweis darauf als unentbehrlich erklären und die Vorstellung abweisen, daß es in Wahrheit an einer ausreichenden Konkretisierung des Ausnahmeansuchens durch die Gemeindevertretung bezüglich des bezeichneten Bauvorhabens für ein späteres, nach den Auffassungen der Aufsichtsbehörde genügend konkretisiertes Ansuchen das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (§ 68 Abs 1 AVG 1950) herbeiführen.Wenn die Gemeindevertretung ein Ansuchen um Ausnahme vom Flächenwidmungsplan als für ein bestimmtes Bauvorhaben genügend konkretisiert wertet und es unter Anführung des Verfahrens im Spruch ihres Bescheides aus meritorischen Gründen abweist, darf die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren nicht die meritorische Frage mit dem Hinweis darauf als unentbehrlich erklären und die Vorstellung abweisen, daß es in Wahrheit an einer ausreichenden Konkretisierung des Ausnahmeansuchens durch die Gemeindevertretung bezüglich des bezeichneten Bauvorhabens für ein späteres, nach den Auffassungen der Aufsichtsbehörde genügend konkretisiertes Ansuchen das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950) herbeiführen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977000681.X01Im RIS seit
03.06.2003Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011