TE Vwgh Erkenntnis 1979/12/17 0681/77

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Veröffentlicht am 17.12.1979
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg;
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;
ROG Slbg 1968 §19 Abs3;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde 1) der ES und 2) des Dr. CS beide in P, beide vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, Torbergstraße 8, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. Februar 1977, Zl. 7.13-2030/8-1977, betreffend eine Ausnahmebewilligung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1968 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St., vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde St. erließ am 8. Oktober 1976 an die Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Dem Ansuchen der Frau ES und deren Bruders Dr. CS um Ausnahme vom Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. des als Grünland eingetragenen Grundstückes, Grundparz. Nr. 292/2, KG. St., gem. Lageplan v. 7. 6. 1974,VüANr. R-112/74 i.M. 1 : 500 u. 1 : 1440 des Vermessungsamtes Salzburg in 'Erweitertes Wohnbaugebiet' zum Zwecke der Bebauung mit einem Blockhaus wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 27. 9. 1974 keine Folge gegeben und die erbetene Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 19 Abs. (1) lit. b u. Abs. (3) des Salzburger ROG (Raumordnungsgesetz), LGBl. Nr. 78/1968, i. d. Fg. der Gesetze LGBl. Nr. 34/1972 u. Nr. 126/1972, sowie der Raumordnungsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 77/1975, versagt." In der Begründung wurde eine Stellungnahme der Gemeinde St. in deren Eigenschaft als Anrainerin sowie eine Äußerung des Amtes der Salzburger Landesregierung (Bundesstraßenverwaltung), gleichfalls als Anrainer, wiedergegeben, worin zu dem Ausnahmeansuchen ein ablehnender Standpunkt eingenommen wurde. Sodann heißt es in der Begründung: "In der folgenden Abstimmung der Gemeindevertretungs-Sitzung am 27. September 1974 spricht sich die Gemeindevertretung einstimmig gegen dieses Ausnahmeansuchen aus, begründet damit, daß sich die Gemeinde nicht veranlaßt sieht, vom bestehenden, rechtskräftigen Flächenwidmungsplan abzugehen, da ohnedies zu wenig Grünland im Flächenwidmungsplan ausgewiesen und noch ausreichend Bauland bzw. Wohnbauaufschließungsgebiet vorhanden ist."Die Gemeindevertretung der Gemeinde St. erließ am 8. Oktober 1976 an die Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Dem Ansuchen der Frau ES und deren Bruders Dr. CS um Ausnahme vom Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. des als Grünland eingetragenen Grundstückes, Grundparz. Nr. 292/2, KG. St., gem. Lageplan v. 7. 6. 1974,VüANr. R-112/74 i.M. 1 : 500 u. 1 : 1440 des Vermessungsamtes Salzburg in 'Erweitertes Wohnbaugebiet' zum Zwecke der Bebauung mit einem Blockhaus wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 27. 9. 1974 keine Folge gegeben und die erbetene Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 19, Abs. (1) Litera b, u. Abs. (3) des Salzburger ROG (Raumordnungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, i. d. Fg. der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1972, u. Nr. 126 aus 1972,, sowie der Raumordnungsgesetz-Novelle 1975, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 1975,, versagt." In der Begründung wurde eine Stellungnahme der Gemeinde St. in deren Eigenschaft als Anrainerin sowie eine Äußerung des Amtes der Salzburger Landesregierung (Bundesstraßenverwaltung), gleichfalls als Anrainer, wiedergegeben, worin zu dem Ausnahmeansuchen ein ablehnender Standpunkt eingenommen wurde. Sodann heißt es in der Begründung: "In der folgenden Abstimmung der Gemeindevertretungs-Sitzung am 27. September 1974 spricht sich die Gemeindevertretung einstimmig gegen dieses Ausnahmeansuchen aus, begründet damit, daß sich die Gemeinde nicht veranlaßt sieht, vom bestehenden, rechtskräftigen Flächenwidmungsplan abzugehen, da ohnedies zu wenig Grünland im Flächenwidmungsplan ausgewiesen und noch ausreichend Bauland bzw. Wohnbauaufschließungsgebiet vorhanden ist."

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde. Sie machten darin konkrete Mängel des Ermittlungsverfahrens und der Bescheidbegründung sowie einen Ermessensfehler der Gemeindevertretung geltend.

Im Zuge des Vorstellungsverfahrens hielt die belangte Behörde den Beschwerdeführern vor, daß dem gegenständlichen Ausnahmeverfahren kein konkretes Bauvorhaben zugrunde liege, welches durch einen Antrag um Bauplatzerklärung hätte nachgewiesen sein müssen. Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer dahingehend, daß sie ihrem Ausnahmeansuchen ohnehin zwei Lagepläne, ein Anrainerverzeichnis und einen Bauplan beigelegt hätten und daß das Ausnahmeansuchen, berücksichtige man die laienhaften Ausführungen der Einschreiter, ein Ansuchen um Bauplatzerklärung mitenthalten habe. Überdies seien die Einschreiter einer Aufforderung des Gemeindeamtes zur Ergänzung des Ansuchens nachgekommen und hätten die mit den geforderten Ergänzungen versehenen Pläne wiedervorgelegt.

Das Bauvorhaben sei daher durchaus konkretisiert gewesen.

Gegebenenfalls hätte die Baubehörde eine entsprechende Verbesserung des Antrages verlangen müssen und hätte nicht ein möglicherweise verbesserungsbedürftiges Ansuchen zur Verfahrensgrundlage nehmen dürfen.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 1977 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Sie stützte die Abweisung ausschließlich darauf, daß die Beschwerdeführer nicht um eine Bauplatzerklärung oder um eine Baubewilligung angesucht hätten und daher das Ansuchen um Ausnahmebewilligung nicht entsprechend konkretisiert gewesen sei, abstrakte Ausnahmegenehmigungen aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig seien.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte, die Verfassung einer Gegenschrift erscheine ihr entbehrlich, weil der Sachverhalt klar ersichtlich sei und dem Antrag nicht, wie dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, ein konkretes Vorhaben zugrunde liege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird gerügt, daß sich die belangte Behörde, obwohl von der Gemeindevertretung eine meritorische Entscheidung getroffen worden sei, auf eine Abweisung der Vorstellung aus formalen Gründen zurückgezogen habe, was bedeute, daß den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer Verbesserung ihres Antrages genommen worden sei. Der Gerichtshof muß diesen Ausführungen im Ergebnis beipflichten; dies aus folgenden Gründen:

Es ist zwar richtig, daß ein Ansuchen um eine Ausnahmegewährung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 entweder durch ein gleichzeitig gestelltes Bauplatzerklärungsansuchen oder durch ein gleichzeitig gestelltes Bauansuchen konkretisiert werden muß (siehe etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1972, Slg. N. F. Nr. 8178/A). Die belangte Behörde ist im vorliegenden Falle davon ausgegangen, daß eine solche Konkretisierung fehlte, weshalb die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung Rechte der Vorstellungswerber nicht verletzt habe, ohne daß es eines Eingehens auf den Inhalt der Vorstellung bedürfte. Dabei hat die belangte Behörde allerdings übersehen, daß die Gemeindevertretung das Ausnahmeansuchen als konkretisiert behandelte, in dem sie, wie eingangs dargestellt, "die erbetene Ausnahmegenehmigung", nämlich "zum Zwecke der Bebauung mit einem Blockhaus", versagte und die Versagung ausschließlich auf das Fehlen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen stützte, wie aus der, gleichfalls eingangs wiedergegebenen, Bescheidbegründung hervorgeht. Die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführer hätte also zur Folge, daß der Bescheid der Gemeindevertretung endgültig in Rechtskraft erwüchse und daß einem neuerlichen, wenngleich durch ein Ansuchen um Bauplatzerklärung oder um Baubewilligung konkretisierten, Ausnahmeansuchen für ein Blockhaus auf dieser Liegenschaft das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (§ 68 Abs. 1 AVG 1950) entgegenstünde. Die Besonderheit des aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahrens nach § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, wonach Quelle der materiellen Rechtskraft in der Sache selbst nicht der Vorstellungsbescheid, sondern der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz ist, läßt es nicht zu, eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers schon immer dann auszuschließen, wenn der Vorstellungswerber nach Auffassung der Aufsichtsbehörde aus einem anderen als dem von der obersten Gemeindeinstanz herangezogenen Grunde nicht zum Erfolg kommen konnte, nämlich, wenn ihm anderenfalls die Möglichkeit genommen würde, sich durch ein modifiziertes neues Ansuchen, welchem der von der Aufsichtsbehörde angenommene Mangel nicht anhaftet, der Rechtskraftwirkung zu entziehen. Im aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren ist es ja dem Vorstellungswerber verwehrt, sein Ansuchen durch eine entsprechende Modifizierung genehmigungsfähig zu machen. Die belangte Behörde hätte also im vorliegenden Falle, von ihrer Rechtsauffassung ausgehend, den Bescheid der Gemeindevertretung aufheben müssen, weil ohne Vorliegen eines gehörigen Antrages eine meritorische Entscheidung getroffen wurde, was in den Auswirkungen, wie ausgeführt, zu einer Schmälerung der Rechte der Vorstellungswerber führte.Es ist zwar richtig, daß ein Ansuchen um eine Ausnahmegewährung nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968 entweder durch ein gleichzeitig gestelltes Bauplatzerklärungsansuchen oder durch ein gleichzeitig gestelltes Bauansuchen konkretisiert werden muß (siehe etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1972, Slg. N. F. Nr. 8178/A). Die belangte Behörde ist im vorliegenden Falle davon ausgegangen, daß eine solche Konkretisierung fehlte, weshalb die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung Rechte der Vorstellungswerber nicht verletzt habe, ohne daß es eines Eingehens auf den Inhalt der Vorstellung bedürfte. Dabei hat die belangte Behörde allerdings übersehen, daß die Gemeindevertretung das Ausnahmeansuchen als konkretisiert behandelte, in dem sie, wie eingangs dargestellt, "die erbetene Ausnahmegenehmigung", nämlich "zum Zwecke der Bebauung mit einem Blockhaus", versagte und die Versagung ausschließlich auf das Fehlen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen stützte, wie aus der, gleichfalls eingangs wiedergegebenen, Bescheidbegründung hervorgeht. Die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführer hätte also zur Folge, daß der Bescheid der Gemeindevertretung endgültig in Rechtskraft erwüchse und daß einem neuerlichen, wenngleich durch ein Ansuchen um Bauplatzerklärung oder um Baubewilligung konkretisierten, Ausnahmeansuchen für ein Blockhaus auf dieser Liegenschaft das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950) entgegenstünde. Die Besonderheit des aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahrens nach Paragraph 63, Absatz 4, der Salzburger Gemeindeordnung 1976, wonach Quelle der materiellen Rechtskraft in der Sache selbst nicht der Vorstellungsbescheid, sondern der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz ist, läßt es nicht zu, eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers schon immer dann auszuschließen, wenn der Vorstellungswerber nach Auffassung der Aufsichtsbehörde aus einem anderen als dem von der obersten Gemeindeinstanz herangezogenen Grunde nicht zum Erfolg kommen konnte, nämlich, wenn ihm anderenfalls die Möglichkeit genommen würde, sich durch ein modifiziertes neues Ansuchen, welchem der von der Aufsichtsbehörde angenommene Mangel nicht anhaftet, der Rechtskraftwirkung zu entziehen. Im aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren ist es ja dem Vorstellungswerber verwehrt, sein Ansuchen durch eine entsprechende Modifizierung genehmigungsfähig zu machen. Die belangte Behörde hätte also im vorliegenden Falle, von ihrer Rechtsauffassung ausgehend, den Bescheid der Gemeindevertretung aufheben müssen, weil ohne Vorliegen eines gehörigen Antrages eine meritorische Entscheidung getroffen wurde, was in den Auswirkungen, wie ausgeführt, zu einer Schmälerung der Rechte der Vorstellungswerber führte.

Da somit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auf Grund einer unzutreffenden Rechtsauffassung der belangten Behörde im Beschwerdepunkt in ihren Rechten verletzt wurden, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 396/1976, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Da somit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auf Grund einer unzutreffenden Rechtsauffassung der belangten Behörde im Beschwerdepunkt in ihren Rechten verletzt wurden, war der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542; dabei konnte für die Eingabengebühr anstelle des verzeichneten Aufwandes von S 280,-- nur ein solcher von S 740,-- zuerkannt werden, weil nur der letztere Betrag notwendigerweise zu entrichten war.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542; dabei konnte für die Eingabengebühr anstelle des verzeichneten Aufwandes von S 280,-- nur ein solcher von S 740,-- zuerkannt werden, weil nur der letztere Betrag notwendigerweise zu entrichten war.

Wien, am 17. Dezember 1979

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Planung Widmung BauRallg3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000681.X00

Im RIS seit

03.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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