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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2619/78 E 11. September 1979 VwSlg 9916 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Daraus, daß ein Lebensmittel als verfälscht im Sinne der § 7 Abs 1 lit b, § 8 lit e LMG 1975 anzusehen ist, ergibt sich nicht notwendig, daß die Ware den im Abs 1 des § 17 LMG 1975 angeführten Anforderungen nicht entspricht oder sie für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist und daher die Untersagungsvoraussetzungen nach § 17 Abs 4 LMG 1975 vorliegen. Die Prüfung der angemeldeten Ware im Sinne des § 17 Abs 4 LMG 1975 erstreckt sich also nicht darauf, ob die Ware als verfälscht anzusehen ist.Daraus, daß ein Lebensmittel als verfälscht im Sinne der Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 8, Litera e, LMG 1975 anzusehen ist, ergibt sich nicht notwendig, daß die Ware den im Absatz eins, des Paragraph 17, LMG 1975 angeführten Anforderungen nicht entspricht oder sie für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist und daher die Untersagungsvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 4, LMG 1975 vorliegen. Die Prüfung der angemeldeten Ware im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, LMG 1975 erstreckt sich also nicht darauf, ob die Ware als verfälscht anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002207.X02Im RIS seit
05.12.2003