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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Rechtssatz
Wenn für eine Blutabnahme alle Voraussetzungen nach § 5 Abs 6 und 7 a und nach § 99 Abs 1 lit c StVO erfüllt sind, darf das Ergebnis der Untersuchung des demnach abgenommenen Blutes im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO als Beweismittel herangezogen werden. (Die Voraussetzung nach § 99 Abs 1 lit c StVO stellt lediglich eine negative Voraussetzung in dem Sinn dar, daß anläßlich der Durchführung der Blutabnahme keine Weigerung in Erscheinung getreten sein darf. (Hinweis auf E vom 27.11.1979, 0855/79, VS)Wenn für eine Blutabnahme alle Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 6 und 7 a und nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO erfüllt sind, darf das Ergebnis der Untersuchung des demnach abgenommenen Blutes im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO als Beweismittel herangezogen werden. (Die Voraussetzung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO stellt lediglich eine negative Voraussetzung in dem Sinn dar, daß anläßlich der Durchführung der Blutabnahme keine Weigerung in Erscheinung getreten sein darf. (Hinweis auf E vom 27.11.1979, 0855/79, VS)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001516.X01Im RIS seit
16.10.2003