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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
Tauern AutobahnFinG 1969 §1;Rechtssatz
Die Tauernautobahn-AG ist mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht berechtigt, gemäß § 44 WRG namens "des Bundes" aufzutreten und das dort vorgesehene Verlangen nach einem Baukostenbeitrag und Erhaltungskostenbeitrag zu stellen.Die Tauernautobahn-AG ist mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht berechtigt, gemäß Paragraph 44, WRG namens "des Bundes" aufzutreten und das dort vorgesehene Verlangen nach einem Baukostenbeitrag und Erhaltungskostenbeitrag zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002061.X01Im RIS seit
11.09.2003