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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §32 Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 32 Abs 3 StVO kommt nur dann zur Anwendung, wenn durch die Errichtung eines Betriebes - mag dies auch nur eine bauliche Veränderung sein - erst eine Gefahr für die Verkehrssicherheit einer (bereits bestehenden) Straße neu entsteht (also bisher nicht gegeben war) und nicht, wenn erst die Errichtung einer Straße (im Bereich des schon bestehenden Betriebes) eine solche Gefahr entstehen läßt. Letzterenfalls sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach dem § 32 Abs 1 erster Satz StVO vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, StVO kommt nur dann zur Anwendung, wenn durch die Errichtung eines Betriebes - mag dies auch nur eine bauliche Veränderung sein - erst eine Gefahr für die Verkehrssicherheit einer (bereits bestehenden) Straße neu entsteht (also bisher nicht gegeben war) und nicht, wenn erst die Errichtung einer Straße (im Bereich des schon bestehenden Betriebes) eine solche Gefahr entstehen läßt. Letzterenfalls sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach dem Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz StVO vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001886.X02Im RIS seit
06.11.2003