RS Vwgh 1979/12/21 1886/78

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Veröffentlicht am 21.12.1979
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §32 Abs3;
  1. StVO 1960 § 32 heute
  2. StVO 1960 § 32 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 32 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 32 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 32 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 32 Abs 3 StVO kommt nur dann zur Anwendung, wenn durch die Errichtung eines Betriebes - mag dies auch nur eine bauliche Veränderung sein - erst eine Gefahr für die Verkehrssicherheit einer (bereits bestehenden) Straße neu entsteht (also bisher nicht gegeben war) und nicht, wenn erst die Errichtung einer Straße (im Bereich des schon bestehenden Betriebes) eine solche Gefahr entstehen läßt. Letzterenfalls sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach dem § 32 Abs 1 erster Satz StVO vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, StVO kommt nur dann zur Anwendung, wenn durch die Errichtung eines Betriebes - mag dies auch nur eine bauliche Veränderung sein - erst eine Gefahr für die Verkehrssicherheit einer (bereits bestehenden) Straße neu entsteht (also bisher nicht gegeben war) und nicht, wenn erst die Errichtung einer Straße (im Bereich des schon bestehenden Betriebes) eine solche Gefahr entstehen läßt. Letzterenfalls sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach dem Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz StVO vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001886.X02

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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