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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1;Rechtssatz
Einbringungen in eine BEWILLIGTE Kanalisationsanlage bedürfen für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Der Umstand, daß im Gegenstand das streckenweise verrohrte Gerinne, in das die Abwässer über eine Kläranlage eingeleitet worden sind, einen HAUPTKANAL darstellte, ist daher für die Bewilligungspflicht ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002949.X02Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014