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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1;Rechtssatz
Darin, daß die belangte Behörde aus der Tatsache, daß Baubewilligungen erteilt worden waren, nicht den Schluß zog, daß es sich bei den Einleitungen der Abwässer aus Wohnhäusern in das öffentliche Gerinne um geringfügige und daher von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nicht umfaßte Einwirkungen handle, ist eine Rechtswidrigkeit nicht gelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002949.X01Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014