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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0255/56 E 5. November 1958 RS 1Stammrechtssatz
Zeiten einer Arbeitslosigkeit im Ausland können einen Anspruch auf Begünstigung nach § 502 Abs 1 ASVG nur dann begründen, wenn diese Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer einen sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungstatbestand bildenden Auswanderung aus den im § 500 ASVG angeführten Gründen stand.Zeiten einer Arbeitslosigkeit im Ausland können einen Anspruch auf Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz eins, ASVG nur dann begründen, wenn diese Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer einen sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungstatbestand bildenden Auswanderung aus den im Paragraph 500, ASVG angeführten Gründen stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1976002043.X01Im RIS seit
05.08.2003