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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §49 Abs1Rechtssatz
Die vom ORF jenen Personen, die bloß im Chor mitwirken, als "Wiederholungshonorar" zu anderen Geldbezügen oder Sachbezügen zusätzlich bezahlten Beträge können erst nach dem 31.5.1973 (Inkrafttreten der Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl 492) als Abgeltung der durch diese Urheberrechtsgesetznovelle zugebilligten Verwertungsrechte geleistet werden; in diesem Fall sind sie nicht als Teil des Entgeltes zu qualifizieren, das die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge bildet.Die vom ORF jenen Personen, die bloß im Chor mitwirken, als "Wiederholungshonorar" zu anderen Geldbezügen oder Sachbezügen zusätzlich bezahlten Beträge können erst nach dem 31.5.1973 (Inkrafttreten der Urheberrechtsgesetznovelle 1972, Bundesgesetzblatt 492) als Abgeltung der durch diese Urheberrechtsgesetznovelle zugebilligten Verwertungsrechte geleistet werden; in diesem Fall sind sie nicht als Teil des Entgeltes zu qualifizieren, das die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001541.X01Im RIS seit
25.08.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024