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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Wird ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG 1950 zulässigerweise gestellt und entscheidet die säumige Behörde - unzuständigerweise - nach diesem Zeitpunkt meritorisch über die Sache, so ist die Oberbehörde wegen entschiedener Sache an der eigenen meritorischen Entscheidung über den Devolutionsantrag gehindert, solange der erstinstanzliche Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört. Die Oberbehörde ist aber - dies gem der im Beschluss vom 15.12.1977, VwSlg 9458 A/1977 ausgesprochenen Rechtsansicht - verpflichtet, den Devolutionsantrag durch einen Zurückweisungsbescheid zu erledigen. Unterlässt sie dies innerhalb der im § 27 VwGG 1965 genannten Frist, so wird sie säumig im Sinne dieser Gesetzesstelle.Wird ein Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 zulässigerweise gestellt und entscheidet die säumige Behörde - unzuständigerweise - nach diesem Zeitpunkt meritorisch über die Sache, so ist die Oberbehörde wegen entschiedener Sache an der eigenen meritorischen Entscheidung über den Devolutionsantrag gehindert, solange der erstinstanzliche Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört. Die Oberbehörde ist aber - dies gem der im Beschluss vom 15.12.1977, VwSlg 9458 A/1977 ausgesprochenen Rechtsansicht - verpflichtet, den Devolutionsantrag durch einen Zurückweisungsbescheid zu erledigen. Unterlässt sie dies innerhalb der im Paragraph 27, VwGG 1965 genannten Frist, so wird sie säumig im Sinne dieser Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001438.X01Im RIS seit
09.10.2003