RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0010

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

L60753 Agrarbehörden Niederösterreich
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG NÖ §1 Abs1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §40 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §42;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Angelegenheit der Bodenreform" im Fall einer Flurbereinigung ist nicht ein isolierter wirtschaftlicher Einzelakt zu verstehen, wie zB das flurbereinigende Rechtsgeschäft (Kaufvertrag). Es ist vielmehr ein darüber hinausgehendes Begriffsverständnis geboten, wonach Gegenstand der bodenreformatorischen Angelegenheit "Flurbereinigung" der landwirtschaftliche Betrieb ist, bei dem auch der Effekt der flurbereinigenden Maßnahme eintritt. Liegt ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb in Niederösterreich, dann tritt auch der Effekt der bodenreformatorischen Maßnahme, in Niederösterreich ein, sodass eine "Angelegenheit der Bodenreform im Bereich des Landes Niederösterreich" vorliegt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070010.X05

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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