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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1980/11, S 448;Rechtssatz
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung gilt ein Bescheid erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen. Ein Bescheid, welcher schriftlich ergeht, wird demgemäß grundsätzlich erst mit seiner Zustellung wirksam. Demgemäß werden auch Stundungsbescheide nicht etwa bereits mit dem Datum ihrer Ausstellung, sondern erst mit dem ihrer Zustellung wirksam. Das hat zur Folge, daß, da vor dem Zustellungstag eine Zahlungserleichterung rechtswirksam noch gar nicht besteht, Stundungszinsen auch erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Stundungsbescheides vorgeschrieben werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001830.X01Im RIS seit
14.01.1980