RS Vwgh 1980/1/14 1725/79

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Veröffentlicht am 14.01.1980
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §52 Abs1 Z4;
DP §21;
DP §24 Abs1;
DP §35;
HDG 1956 §25 lita Z5;
HDG 1956 §31;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;

Rechtssatz

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Die aufsteigende Stufenfolge der Disziplinarstrafen bei Berufsoffizieren in § 25 lit a HDG legt ihre Schwere im Verhältnis zueinander in der Weise fest, daß die folgende jeweils die schwerere Disziplinarstrafe ist. Dieser in § 25 lit a HDG abgestufte Maßnahmenkatalog eröffnet im Prinzip die Möglichkeit der Verhängung einer dem Einzelfall angemessenen disziplinären Strafe durch die hiezu berufenen Disziplinarbehörden. Diese Disziplinarstrafen bedeuten entweder eine Pflichtenmahnung (Erziehungs- und Abschreckungsmaßnahme) oder führen zur Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Die aufsteigende Stufenfolge der Disziplinarstrafen bei Berufsoffizieren in Paragraph 25, Litera a, HDG legt ihre Schwere im Verhältnis zueinander in der Weise fest, daß die folgende jeweils die schwerere Disziplinarstrafe ist. Dieser in Paragraph 25, Litera a, HDG abgestufte Maßnahmenkatalog eröffnet im Prinzip die Möglichkeit der Verhängung einer dem Einzelfall angemessenen disziplinären Strafe durch die hiezu berufenen Disziplinarbehörden. Diese Disziplinarstrafen bedeuten entweder eine Pflichtenmahnung (Erziehungs- und Abschreckungsmaßnahme) oder führen zur Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X04

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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