Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §52 Abs1 Z4;Beachte
Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;Rechtssatz
Die österr. Beamtenschaft gilt zu recht als unbestechlich und in diese ihre Unbestechlichkeit wird in der Öffentlichkeit ein ganz besonderes Vertrauen gesetzt. Der Schaden, den ein ausnahmsweise bestechlicher Beamter dem öffentlichen Dienst zufügt, ist ungleichmäßig höher als der Schaden, den er selbst notwendigerweise durch den riskierten Verlust seiner Stellung erleidet. Ein Beamter, der in eigennütziger Weise in Kenntnis der Gepflogenheiten seiner Verwaltung einer Firma durch gezielte Informationen und im Zusammenwirken mit ihr zum Schaden seiner Verwaltung Aufträge zukommen lassen will, belastet das zwischen ihm und seiner Dienstbehörde bestehende Vertrauensverhältnis in aller Regel derart nachhaltig, daß es im Interesse der Erhaltung des Ansehen der öffentlichen Verwaltung naheliegt, ihn aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu entlassen. Die Unbestechlichkeit eines Beamten gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X03Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009