RS Vwgh 1980/1/14 1725/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1980
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §52 Abs1 Z4;
DP §21;
DP §24 Abs1;
DP §35;
HDG 1956 §25 lita Z5;
HDG 1956 §31;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;

Rechtssatz

Die österr. Beamtenschaft gilt zu recht als unbestechlich und in diese ihre Unbestechlichkeit wird in der Öffentlichkeit ein ganz besonderes Vertrauen gesetzt. Der Schaden, den ein ausnahmsweise bestechlicher Beamter dem öffentlichen Dienst zufügt, ist ungleichmäßig höher als der Schaden, den er selbst notwendigerweise durch den riskierten Verlust seiner Stellung erleidet. Ein Beamter, der in eigennütziger Weise in Kenntnis der Gepflogenheiten seiner Verwaltung einer Firma durch gezielte Informationen und im Zusammenwirken mit ihr zum Schaden seiner Verwaltung Aufträge zukommen lassen will, belastet das zwischen ihm und seiner Dienstbehörde bestehende Vertrauensverhältnis in aller Regel derart nachhaltig, daß es im Interesse der Erhaltung des Ansehen der öffentlichen Verwaltung naheliegt, ihn aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu entlassen. Die Unbestechlichkeit eines Beamten gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X03

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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