Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §52 Abs1 Z4;Beachte
Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;Rechtssatz
Ein Berufsoffizier, der im Kernbereich seiner Treuepflichten versagt und seiner Verwaltung zu eigenem Nutzen bei der Beschaffung des Materials, dessen das Bundesheer zur Erfüllung seines Verteidigungsauftrages bedarf einen Nachteil zufügen will, beeinträchtigt nicht nur in hohem Maße das Vertrauensverhältnis zur Heeresverwaltung, er büßt auch die für die Ausübung seiner verantwortlichen Tätigkeit erforderliche Achtung ein. Die Heeresverwaltung, die noch dazu auf einer straffen Disziplin aufgebaut ist, ist auf die Ehrlichkeit und besondere Zuverlässigkeit ihrer Offiziere bei der Erteilung von öffentlichen Aufträgen in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Organwalters, schon gar nicht jener im Range des Bfrs, nicht möglich ist. Wer daher diese für das funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage bewußt zerstört, bewirkt einen so schweren Ansehens- und Vertrauensverlust, daß er in der Regel nicht weiter im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis belassen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X02Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009