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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
ParkSchV 1961 §3 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0839/68 E 21. Oktober 1968 VwSlg 7424 A/1968 RS 1Stammrechtssatz
Das Anbringen von Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen ist gem § 55 Abs 1 und 6 Straßenverkehrsordnung eine Kann-Vorschrift, weshalb die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone auch dann nicht berührt wird, wenn eine Bodenmarkierung fehlt oder durch Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände nicht mehr erkennbar ist.Das Anbringen von Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen ist gem Paragraph 55, Absatz eins und 6 Straßenverkehrsordnung eine Kann-Vorschrift, weshalb die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone auch dann nicht berührt wird, wenn eine Bodenmarkierung fehlt oder durch Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände nicht mehr erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001859.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011